Wenn in einer Pandemie die Zahl der Notfallpatientinnen und -patienten die intensivmedizinischen Kapazitäten überschreitet, kann es notwendig werden zu entscheiden, wer zuerst behandelt wird. Für diese sogenannten Triage-Entscheidungen gibt es seit 2022 eine Regelung im Infektionsschutzgesetz. Der neu eingefügte Paragraph 5c legt unter anderem fest, dass Menschen mit Behinderung, mit Gebrechlichkeit und im hohen Alter nicht allein aufgrund dieser Merkmale von intensivmedizinischer Versorgung ausgeschlossenen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich aktuell mit Beschwerden gegen diese Regelung. Es hat die BAGSO als eine von wenigen Betroffenenorganisationen eingeladen, zu den Verfassungsbeschwerden Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme unterstreicht die BAGSO die hohe Bedeutung des Diskriminierungsverbots, das mit § 5c Infektionsschutzgesetz eingeführt wurde. Kriterien wie Alter, Behinderung oder Gebrechlichkeit müssten bei einer Entscheidung über die Aufnahme oder Verweigerung einer intensivmedizinischen Behandlung operationalisiert werden: Welche Aspekte dieser komplexen Größen sprechen für, welche gegen eine Zuteilung? Alleine nach Lebensalter zu entscheiden, ohne den aktuellen Gesundheitszustand zu operationalisieren, stelle einen großen Fehler dar, heißt es in der Stellungnahme.
Die BAGSO unterstützt in ihrer Stellungnahme auch das gesetzlich eingeführte Verbot der sog. Ex-Post-Triage, d.h. den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung zugunsten einer Person mit besseren Überlebenschancen. Wichtig sei, dass die Entscheidung über die Zuteilung zu einer intensivmedizinischen Behandlung fachlich begründet erfolge, frei von unzulässiger Stereotypenbildung und Generalisierung.